Veteranen- und Soldatenverein Oberroth e.V.

- Satzung -

§ 1) Der Verein führt den Namen Veteranen- und Soldatenverein Oberroth mit Sitz in Oberroth. Der Verein soll
in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt nach Eintragung den Zusatz e.V.. Das Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr.

§ 2) Zweck/Gemeinnützigkeit

a. Der Veteranen- und Soldatenverein Oberroth e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kulturfördernde Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

b. Der Zweck des Vereins ist, die Veteranen zu ehren, die Leiden des Krieges zu verarbeiten, Bedürftige und erkrankte Veteranen zu unterstützen und verstorbenen Kameraden die letzte Ehre zu erweisen. Darüber hinaus hat er sich zur Pflege der Kameradschaft, der Kriegsgräber und des Oberrother Soldatenehrenmals verpflichtet.

c. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

d. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

e. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

f. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

g. Die Amtsinhaber erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Sie haben Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB.

§ 3) Mitglieder:

a. Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht.

b. Mitglieder können werden: Veteranen, Reservisten der Bundeswehr, sowie Freunde und Gönner. Auch Frauen können Mitglied werden.

c. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit 3 Monate zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.

d. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.

Über den Ausschluss entscheidet die gewählte Vorstandschaft mit Zweidrittelmehrheit.

e. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag in Geld jeweils im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres zu entrichten Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 4)

Vereinsorgane sind:
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung

Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Kassierer
Schriftführer

a. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden je allein vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden darf.

b. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens.

c. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur nächsten Neuwahl im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

d. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist unverzüglich ein Ersatzmann/-frau von einer Mitgliederversammlung zu wählen.

e. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

f. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

§ 5) Die Mitgliederversammlung

a. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal in Kalenderjahr durch den Vorstand einzuberufen.

b. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Aushang im Vereinsschaukasten der Gemeinde, zusätzlich kann auch eine andere Art der Bekanntmachung, z.B. im Mitteilungsblatt der VG Buch, gewählt werden.

c. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens acht Tagen schriftlich einzuladen.

d. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. (BGB § 37)

§ 6) Aufgaben der Mitgliederversammlung

a. Die Wahl des Vorstandes .

b. Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von drei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

c. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.

d. Beschlussfassung von Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

e. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 7) Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

a. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

b. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

c. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

d. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

e. Die Wahl des 1. Und 2. Vorstandes erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung.

f. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinen kann.

g. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§ 8) Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

a. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

b. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9) Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist der Wortlaut des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen (BGB § 33).

§ 10) Vermögen

Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.

§ 11) Vereinsauflösung

a. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei vierfünftel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

b. Die Auflösung bzw. eine Verschmelzung des Vereins kann nicht erfolgen, wenn sich mindestens 7 Mitglieder entschließen, ihn weiterzuführen.

c. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte einen allein vertretungsberechtigten Liquidator.

d. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Oberroth. Diese hat es spätestens zwei Jahre nach Auflösung des Vereins ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

e. Die Vereinsfahne und die Erinnerungsgegenstände des Vereins werden der Gemeinde Oberroth im Falle der Auflösung des Vereins zur Aufbewahrung übergeben.

§ 12) Die Fahnenabordnung rückt aus bei Veranstaltungen und Beerdigungen von Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Salutschießen erfolgt bei der Beerdigung von Kriegsteilnehmern und bei verstorbenen Bundeswehrangehörigen (aktive und ehemalige Bundeswehrangehörige).

§ 13) Mitglieder, die sich um Belange des Vereins besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung beschließt die Vorstand.

§ 14) Der Veteranen- und Soldatenverein Oberroth e.V. wurde mit Schreiben des Finanzamtes Neu-Ulm als gemeinnützig anerkannt.

Diese Satzung wurde neu gefasst und in der Mitgliederversammlung vorgelesen und entsprechend den rechtlichen Bestimmungen von den stimmberechtigten Mitgliedern angenommen.

Oberroth, den 14.11.2009

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